Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. August 1996
§ 80a
§ 80a – Voraussetzungen für den Rentenanspruch, Wartezeit
(1) Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b haben abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 30 vom Hundert gemindert ist. § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 30 erreichen müssen. (2) Für Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a wird eine Rente für die ersten 26 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt oder, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist, für die ersten 26 Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalls, nicht gezahlt.
Kurz erklärt
- Versicherte mit bestimmten Voraussetzungen haben Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 30 % gemindert ist.
- Dieser Anspruch gilt über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus.
- Die Vomhundertsätze müssen zusammen mindestens 30 % erreichen.
- Für bestimmte Versicherte wird in den ersten 26 Wochen nach dem Versicherungsfall keine Rente gezahlt.
- Dies gilt auch, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld besteht.